| |
Wir sind durch unsere Mitgliedschaft im DBfK an die in den jeweiligen
Gebührenkatalogen festgelegten Gebührensätze gebunden –
die anfallenden Kosten werden in einem Kostenvoranschlag mitgeteilt und
müssen von beiden Vertragspartnern gebilligt werden.
Die Gebührenkataloge in Ihrer jeweils gültigen
Fassung könne Ihnen gerne vorgelegt werden, bzw. können
Sie diese auch bei Ihrer zuständigen Kranken- oder Pflegekasse
einsehen.
Sollten Leistungen benötigt werden, welche nicht in den Katalogen
des SGB XI oder V enthalten sind, gilt für uns der Gebührenrahmen
der GOÄ in Ihrer jeweiligen aktuellen Fassung. |
|
 |
|