Kosten
   
  Wir sind durch unsere Mitgliedschaft im DBfK an die in den jeweiligen Gebührenkatalogen festgelegten Gebührensätze gebunden – die anfallenden Kosten werden in einem Kostenvoranschlag mitgeteilt und müssen von beiden Vertragspartnern gebilligt werden.

Die Gebührenkataloge in Ihrer jeweils gültigen Fassung könne Ihnen gerne vorgelegt werden, bzw. können Sie diese auch bei Ihrer zuständigen Kranken- oder Pflegekasse einsehen.

Sollten Leistungen benötigt werden, welche nicht in den Katalogen des SGB XI oder V enthalten sind, gilt für uns der Gebührenrahmen der GOÄ in Ihrer jeweiligen aktuellen Fassung.